Lautsprecher verkauft doch Käufer holt Ware nicht ab
Lautsprecher verkauft doch Käufer holt Ware nicht ab
Hallo,
ich habe da mal eine Frage, vielleicht kennt jemand sich von Euch mit der rechtlichen Situation aus.
Ich habe im Januar 2011 ein Paar meiner SM2150 verkauft, ich hatte die im Forum annonciert und ein Herr der in den USA lebt und arbeitet, hat sich gemeldet und die Boxen voll bezahlt. Jetzt hatten wir mehrmals Kontakt,leider hat er immer wieder zusagen gemacht aber die LS nicht abgeholt.
Einmal hat er an einem Samstagmoprgen angerufen, da konnten wir aber nicht.
Ansonsten bin ich immer wieder vertröstet worden.
Was kann ich machen?
Ich habe mal gehört, dass Forderungen nach 2 Jahren verfallen, wie ist hier die Situation?
Gruss
Stephan
ich habe da mal eine Frage, vielleicht kennt jemand sich von Euch mit der rechtlichen Situation aus.
Ich habe im Januar 2011 ein Paar meiner SM2150 verkauft, ich hatte die im Forum annonciert und ein Herr der in den USA lebt und arbeitet, hat sich gemeldet und die Boxen voll bezahlt. Jetzt hatten wir mehrmals Kontakt,leider hat er immer wieder zusagen gemacht aber die LS nicht abgeholt.
Einmal hat er an einem Samstagmoprgen angerufen, da konnten wir aber nicht.
Ansonsten bin ich immer wieder vertröstet worden.
Was kann ich machen?
Ich habe mal gehört, dass Forderungen nach 2 Jahren verfallen, wie ist hier die Situation?
Gruss
Stephan
Hallo,
ich habe Dich jetzt so verstanden:
Du hast die Lautsprecher verkauft und die vereinbarte Summe erhalten.
Von daher verstehe ich nicht was Du mit verfallen von Forderungen genau meinst?
( Da Du ja keine Forderungen mehr hast - ausser das die Ware abgeholt werden muss - es ist aber nicht mehr Dein Eigentum - nur noch in Deinem Besitz?
Möchte der Käufer die LS in die USA transportieren oder irgendwo in Deutschland abliefern?
Ich würde dem Käufer drei Vorschläge unterbreiten:
1. Eine Abholfrist setzen und danach ihm mitteilen das die Teile verschrottet werden.... denn Du hast einfach keinen Platz mehr....
wenn er das nicht will dann:
2. Lagerhaltungskosten vereinbaren von ... Euro
wenn er das auch nicht möchte dann:
3. Rückabwicklung des Kaufs - Du zahltst ihm den Betrag zurück und verkaufst die LS erneut.
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt folgenden
§ 959
Aufgabe des Eigentums
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
Wenn jemand allerdings aus den USA die LS mitnehmen will und nur einmal im Jahr Old Germany besucht.... kann es sein das ihm andere Treffen wichtiger sind und du mit Deiner/Inzwischen seiner Ware auf dem Besucherzettel ganz hinten landet....
Ich würde übrigens zu Punkt drei tendieren....
Noch einen schönen Sonntag

ich habe Dich jetzt so verstanden:
Du hast die Lautsprecher verkauft und die vereinbarte Summe erhalten.
Von daher verstehe ich nicht was Du mit verfallen von Forderungen genau meinst?
( Da Du ja keine Forderungen mehr hast - ausser das die Ware abgeholt werden muss - es ist aber nicht mehr Dein Eigentum - nur noch in Deinem Besitz?
Möchte der Käufer die LS in die USA transportieren oder irgendwo in Deutschland abliefern?
Ich würde dem Käufer drei Vorschläge unterbreiten:
1. Eine Abholfrist setzen und danach ihm mitteilen das die Teile verschrottet werden.... denn Du hast einfach keinen Platz mehr....
wenn er das nicht will dann:
2. Lagerhaltungskosten vereinbaren von ... Euro
wenn er das auch nicht möchte dann:
3. Rückabwicklung des Kaufs - Du zahltst ihm den Betrag zurück und verkaufst die LS erneut.
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt folgenden
§ 959
Aufgabe des Eigentums
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
Wenn jemand allerdings aus den USA die LS mitnehmen will und nur einmal im Jahr Old Germany besucht.... kann es sein das ihm andere Treffen wichtiger sind und du mit Deiner/Inzwischen seiner Ware auf dem Besucherzettel ganz hinten landet....
Ich würde übrigens zu Punkt drei tendieren....
Noch einen schönen Sonntag

MfG Rollo
Alle sagten: Das geht nicht. Dann kam einer, der wusste das nicht und hat es einfach gemacht. Und dann - ging tatsächlich nicht - ging vielmehr kaputt!
na bitte ,vinylfan66 hat geschrieben:Blödsinn...einfach die Lautsprecher behalten und nochmal verkaufen. Dann hast du halt doppelt kassiert, hat auch was schönes![]()
Er scheint ja weder sein Geld noch die Ware zu vermissen, also warum solltest du ihm nun damit hinterherlaufen?
also dieser tip ist ja nicht so toll !! ( nach meinem gusto )
angemessene fristen zur abholung setzen ist das erste gebot !, ordentlich mit einschreiben oder vergleichbarem nachweis.
ich frage mich, warum man einerseits boxen nicht abholt ( ok von usa), aber andererseits wenn ein termin genannt wird ( ein samstag) , diesen nicht einhalten" kann"
und möglicherweise die boxen an dem termin nur zur abholung einen bekannten oder nachbarn beauftragt....
gruss aus der pfalz
olli
BRAUN Hifi, nur das Beste für meine Ohren !
Hi Stephan,
ich kann Dich gut verstehen, die SM´s sind nicht gerade klein....
2,5 Jahre gewartet, ist das dann nicht schon verjährt?
Schreib Ihm eine Rechnung für die Standmiete, gebe Ihm eine Frist und drohe mit Entsorgung!
Gruß... Uli
ich kann Dich gut verstehen, die SM´s sind nicht gerade klein....
2,5 Jahre gewartet, ist das dann nicht schon verjährt?
Schreib Ihm eine Rechnung für die Standmiete, gebe Ihm eine Frist und drohe mit Entsorgung!
Gruß... Uli
Gruß Uli
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Dieser Beitrag kann Spuren von Ironie, Sarkasmus und Haselnüssen enthalten.
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Dieser Beitrag kann Spuren von Ironie, Sarkasmus und Haselnüssen enthalten.
kannst du mir erklären, was die größe der boxen nach deiner meinung mit den fristen zu tun hat ?Uli hat geschrieben:Hi Stephan,
ich kann Dich gut verstehen, die SM´s sind nicht gerade klein....
2,5 Jahre gewartet, ist das dann nicht schon verjährt?
Schreib Ihm eine Rechnung für die Standmiete, gebe Ihm eine Frist und drohe mit Entsorgung!
Gruß... Uli
gruss aus der pfalz olli
BRAUN Hifi, nur das Beste für meine Ohren !
abig, es ist die Summe aller Dinge.abig hat geschrieben:kannst du mir erklären, was die größe der boxen nach deiner meinung mit den fristen zu tun hat ?Uli hat geschrieben:Hi Stephan,
ich kann Dich gut verstehen, die SM´s sind nicht gerade klein....
2,5 Jahre gewartet, ist das dann nicht schon verjährt?
Schreib Ihm eine Rechnung für die Standmiete, gebe Ihm eine Frist und drohe mit Entsorgung!
Gruß... Uli
gruss aus der pfalz olli
Gruß Uli
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Dieser Beitrag kann Spuren von Ironie, Sarkasmus und Haselnüssen enthalten.
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Moin Stephan,
das ist doch einfach:
1. Kalendarische Frist zur Abholung setzen.
2. Falls diese Frist nicht eingehalten wird (also Annahmeverzug): Kaufvertrag rückgängig machen, d.h. Geld zurück in die USA, um die eigenen Nerven zu schonen, oder heißt Du Michael Kohlhaas. Hast Du seine Bankverbindung? Falls nicht, ebenfalls anfordern, mit Fristsetzung.
3. Die Lautsprecher anderweitig verkaufen.
Viele Grüße, Simon
das ist doch einfach:
1. Kalendarische Frist zur Abholung setzen.
2. Falls diese Frist nicht eingehalten wird (also Annahmeverzug): Kaufvertrag rückgängig machen, d.h. Geld zurück in die USA, um die eigenen Nerven zu schonen, oder heißt Du Michael Kohlhaas. Hast Du seine Bankverbindung? Falls nicht, ebenfalls anfordern, mit Fristsetzung.
3. Die Lautsprecher anderweitig verkaufen.
Viele Grüße, Simon
So ist es, wobei Du wohl auch bei folgender Alternative auf der sicheren Seite sein dürftest :simon hat geschrieben:Moin Stephan,
das ist doch einfach:
1. Kalendarische Frist zur Abholung setzen.
2. Falls diese Frist nicht eingehalten wird (also Annahmeverzug): Kaufvertrag rückgängig machen, d.h. Geld zurück in die USA, um die eigenen Nerven zu schonen, oder heißt Du Michael Kohlhaas. Hast Du seine Bankverbindung? Falls nicht, ebenfalls anfordern, mit Fristsetzung.
3. Die Lautsprecher anderweitig verkaufen.
Viele Grüße, Simon
1. wie oben, allerdings würde ich bei Nichteinhaltung oder Reaktionslosigkeit 2 weitere Fristen setzen.
2. Annahmeverzug/Nichtabholung dürfte auch der Regelverjährung unterliegen, d. h. bei Verkauf in 2011 m. E. 31.12.2014.
Es bleibt zwar aufgrund der Bezahlung der LS der Anspruch auf Herausgabe der LS bestehen, dieser wäre aber nach dem vorgenannten Datum verjährt, also im Falle eines Falles nicht mehr einklagbar.
Nur der guten Ordnung halber:
Dies ist keine Rechtsberatung sondern lediglich mein Kenntnisstand und natürlich ohne Gewähr.
Gruß Harald
'BrAun-atelier'
It's only Rock 'n' Roll, but i like it,
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-
- Routinier
- Beiträge: 152
- Registriert: 23.01.2011, 17:33
- Wohnort: 19086 Peckatel
Hallo Stephan,
folgendermaßen sieht's aus:
Zunächst einmal besteht zwischen Dir und Deinem Käufer ein wirksamer Kaufvertrag. Es gelten §§ 433 ff. BGB. Du hast den Kaufpreis bereits erhalten. Damit hat Dein Käufer den Erfüllungsanspruch aus § 433 I 1 BGB: Du musst ihm grundsätzlich die Boxen übergeben und ihm das Eigentum daran verschaffen. Das ist noch garnicht geschehen, denn das Eigentum wird übertragen durch die Einigung, dass das Eigentum übergehen soll und die Übergabe der Sache, § 929 S.1 BGB. Letzteres muss noch bewerkstelligt werden.
Damit liegt Rollo gewaltig daneben, der beim Blättern § 959 BGB gefunden hat und dies für den Stein der Weisen hält. Dein Käufer hat das Eigentum noch garnicht, wie soll er es denn nach § 959 BGB aufgeben? Im Gegenteil kommst Du in Teufels Küche, wenn Du etwa die Boxen tatsächlich nach Fristsetzung verschrotten würdest: Die Erfüllung des Kaufvertrages würde Dir unmöglich, dies würde dazu führen, dass Dein Käufer u.a. Schadensersatzansprüche hätte oder aber vom Kaufvertrag zurück treten kann.
Andererseits ist der Käufer auch verpflichtet, die Sache abzunehmen und den geschuldeten Kaufpreis zu zahlen, § 433 II BGB. Gezahlt hat Dein Käufer schon, aber die Boxen noch nicht abgenommen. Die Pflicht des Käufers, die Sache abzunehmen, ist eine Hauptpflicht. Kommt der Käufer damit in Verzug, gerät er in Schuldnerverzug, also nicht etwa nur in Annahmeverzug (Gläubigerverzug), wie Simon meint. Diese Situation würde ich jetzt an Deiner Stelle herbeiführen:
Du forderst Deinen Käufer auf, jetzt die Boxen abzuholen und setzt ihm hierfür eine angemessene Frist. Er muss ja immerhin den Abtransport organisieren oder, wenn er denn gleich eine kleine Deutschlandreise machen will, selber kommen und die Boxen abholen.
Tut er das nicht innerhalb der Frist, kannst Du
- Schadensersatz statt der Leistung verlangen
- ggf. Ersatz des Verzugsschadens verlangen, wenn Du etwa die Boxen kostenpflichtig irgendwo unterstellen musst
oder
- vom Vertrag zurücktreten.
Im letzteren Falle wäre der Kaufvertrag rückabzuwickeln. Die Boxen bleiben bei Dir, Dein Käufer bekommt sein Geld zurück. Du bist dann frei, die Boxen weiter zu verkaufen.
Im ersteren Fall ist es im Prinzip ähnlich, ggf. könntest Du dann aber, falls Du die Boxen billiger verkaufen musst, ggf. auch insoweit Schadensersatzansprüche geltend machen, gerichtet auf die Kaufpreisdifferenz.
Soviel erstmal als groben Wegweiser. Wenn Du mehr wissen willst, frage gerne über PN an.
Was ich jetzt nicht weiß, ist, ob Ihr bezüglich der Abholung bzw. Lieferung irgendetwas besonderes vereinbart habt.
Richtig ist übrigens, dass für die Verjährung der Ansprüche die dreijährige Regelverjährung gilt. Diese läuft ab mit Ende des 31.12.2014.
73, Klaus
folgendermaßen sieht's aus:
Zunächst einmal besteht zwischen Dir und Deinem Käufer ein wirksamer Kaufvertrag. Es gelten §§ 433 ff. BGB. Du hast den Kaufpreis bereits erhalten. Damit hat Dein Käufer den Erfüllungsanspruch aus § 433 I 1 BGB: Du musst ihm grundsätzlich die Boxen übergeben und ihm das Eigentum daran verschaffen. Das ist noch garnicht geschehen, denn das Eigentum wird übertragen durch die Einigung, dass das Eigentum übergehen soll und die Übergabe der Sache, § 929 S.1 BGB. Letzteres muss noch bewerkstelligt werden.
Damit liegt Rollo gewaltig daneben, der beim Blättern § 959 BGB gefunden hat und dies für den Stein der Weisen hält. Dein Käufer hat das Eigentum noch garnicht, wie soll er es denn nach § 959 BGB aufgeben? Im Gegenteil kommst Du in Teufels Küche, wenn Du etwa die Boxen tatsächlich nach Fristsetzung verschrotten würdest: Die Erfüllung des Kaufvertrages würde Dir unmöglich, dies würde dazu führen, dass Dein Käufer u.a. Schadensersatzansprüche hätte oder aber vom Kaufvertrag zurück treten kann.
Andererseits ist der Käufer auch verpflichtet, die Sache abzunehmen und den geschuldeten Kaufpreis zu zahlen, § 433 II BGB. Gezahlt hat Dein Käufer schon, aber die Boxen noch nicht abgenommen. Die Pflicht des Käufers, die Sache abzunehmen, ist eine Hauptpflicht. Kommt der Käufer damit in Verzug, gerät er in Schuldnerverzug, also nicht etwa nur in Annahmeverzug (Gläubigerverzug), wie Simon meint. Diese Situation würde ich jetzt an Deiner Stelle herbeiführen:
Du forderst Deinen Käufer auf, jetzt die Boxen abzuholen und setzt ihm hierfür eine angemessene Frist. Er muss ja immerhin den Abtransport organisieren oder, wenn er denn gleich eine kleine Deutschlandreise machen will, selber kommen und die Boxen abholen.
Tut er das nicht innerhalb der Frist, kannst Du
- Schadensersatz statt der Leistung verlangen
- ggf. Ersatz des Verzugsschadens verlangen, wenn Du etwa die Boxen kostenpflichtig irgendwo unterstellen musst
oder
- vom Vertrag zurücktreten.
Im letzteren Falle wäre der Kaufvertrag rückabzuwickeln. Die Boxen bleiben bei Dir, Dein Käufer bekommt sein Geld zurück. Du bist dann frei, die Boxen weiter zu verkaufen.
Im ersteren Fall ist es im Prinzip ähnlich, ggf. könntest Du dann aber, falls Du die Boxen billiger verkaufen musst, ggf. auch insoweit Schadensersatzansprüche geltend machen, gerichtet auf die Kaufpreisdifferenz.
Soviel erstmal als groben Wegweiser. Wenn Du mehr wissen willst, frage gerne über PN an.
Was ich jetzt nicht weiß, ist, ob Ihr bezüglich der Abholung bzw. Lieferung irgendetwas besonderes vereinbart habt.
Richtig ist übrigens, dass für die Verjährung der Ansprüche die dreijährige Regelverjährung gilt. Diese läuft ab mit Ende des 31.12.2014.
73, Klaus
...was soll das schlechte Leben nutzen?
Guten Abend Klaus,
Naja, Stephan scheint dann zum Glück doch nicht so zwingend darauf angewiesen zu sein.
Schönen Sonntag! Simon
Mir scheint, Du hast recht. Der Unterschied ist wohl, daß Stephan bei seinem amerikanischen Vertragspartner nachgewiesene Schadenersatzansprüche für die immerhin monatelange Unterbringung der Lautsprecher geltend machen kann, habe ich das richtig kapiert? Reden wir da über einen $ oder doch über zwei?Kommt der Käufer damit in Verzug, gerät er in Schuldnerverzug, also nicht etwa nur in Annahmeverzug (Gläubigerverzug), wie Simon meint.
Naja, Stephan scheint dann zum Glück doch nicht so zwingend darauf angewiesen zu sein.
Schönen Sonntag! Simon